Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 93 Mitteilung der Bundesnetzagentur
Stand: 10.06.2019
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich, werden Gebühren- und Beitragssätze in den Verordnungen nach § 91 Abs. 8 und § 92 Abs. 3 für die Zukunft angepasst.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 93 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 16.02.2011 – VI-3 Kart 274/09 (V)
- OLG Düsseldorf, 23.10.2024 – 3 Kart 466/24Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.